Hofbergen

Betreff: GZ: FF/4544/BW-RO-BE/28/2024-5 und GZ: FF/4544/BW-RO-BE/30/2024-1

Einwendung

2017 wurde das ÖEK VF1.00 beschlossen. Das im Eigentum der Stadtgemeinde Fürstenfeld befindliche Grundstück KG 62245 516/1 liegt da noch außerhalb der naturräumlichen Grenze des Dorfgebiets Hofbergen. Im Rahmen der Erstellung des Flächenwidmungsplans FWP 1.0 wurde das Grundstück 2019 zu Baugebiet DO(57) und das ÖEK wurde dementsprechend angepasst (ÖEK VF 1.01).

Eigentlich sollte allen Beteiligten klar gewesen sein dass eine großflächige Baulandausweisung im ausseralpinen Hügelland problematisch ist: StROG §3 (1) 2. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

2013 versuchte die damals noch eigenständige Gemeinde Altenmarkt im Rahmen des ÖEK VF4.0 Baulandreserven in Hofbergen zu schaffen, da wegen Hochwassergefährdung im Tal kaum Flächen zur Verfügung stünden. Das hat damals die Abt. 13 abgelehnt, da Hofbergen nicht die Kriterien eines Siedlungsschwerpunkts erfüllt, und nur die zeilenförmige Verbauung (max. 3000m2) zulässig sei. Nach der Gemeindefusion wurde es einfacher und 2017 wurden mit dem ÖEK VF1.00 auch die Flächen, die Altenmarkt 2013 verwehrt wurden, zu Bauland (oberste Kammlage westlich von Hofbergen). Mit diesem "Erfolg" der Fürstenfelder Planer im Rücken wurde 2020 das ÖEK VF1.01 zusammen mit dem FWP 1.00 nachgeschoben, diesmal aber gleich mit großflächiger Änderung, keine Rede mehr von zeilenförmig.
Gegen diese Pläne wurden Einwände vorgebracht, die aber mit der unzutreffenden Ansage
"Mit den gegenständlichen Änderungen im ÖEK1.01 werden großräumige dezentrale Siedlungsentwicklungen hintangehalten" abgewiesen wurden (Einwandbehandlung), obwohl dadurch eine absolute naturräumliche Grenze zu einer weit ins Julertal geschobenen siedlungspolitischen Grenze wurde.

Dem FWP hat die Abt. 13 auch nicht sofort zugestimmt (Versagensandrohung), aber nach einem Beharrungsbeschluß des GR (Fürstenfeld berief sich auf einen Mangel an entlegenen großen Baugrundstücken für gewisse Kunden) dann doch. Eine Beschwerde wurde negativ beantwortet. Der darauf folgende Bebauungsplan hatte leider einen kleinen Mangel: Die Bauparzellen reichten über die im FWP beschlossenen Baugebietsgrenzen hinaus. Der korrigierte Bebauungsplan, der dann "mixed use"- Parzellen (teils Freiland, teils Bauland) beinhaltete, wurde am 28.6.2022 beschlossen, war aber nicht der Weisheit letzter Schluß. Am 25.9.2024 wurden vom Gemeinderat die Entwürfe ÖEK VF 1.04, FWP VF 1.13 und BPL rev.3 beschlossen. Sonderbar, wenn zwecks Bebauungsplanerstellung nicht nur der FWP, sondern auch das ÖEK geändert werden muss. Für ein ÖEK ist ein Planungshorizont von 15 Jahren vorgesehen! Wo ist der Horizont? Vom System REPRO vernebelt?

Das neue ÖEK schiebt die Entwicklungsgrenzen noch weiter ins Julerltal, der neue FWP macht die Gesamtfläche der geplanten Parzellen zu Bauland WA und ändert weitere teilweise bebaute Flächen von DO (Dorfgebiet) und einen Freilandrest (Sondernutzung erh) zu WA. Der neue BPL schildert die Planungstransformation im Erläuterungsbericht und bezeichnet die Aufschließungsgebiete DO(57) bzw. WA(57) treffend als "Ausschließungsgebiete" (BPL Seite 16).

Das StROG 2010 idgF. schränkt im §30 (1) 7. die baulichen Nutzungsmöglichkeiten von Dorfgebieten ein, und definiert im §2 13. den Begriff Gebietscharakter und unter 30. den Begriff räumliches Naheverhältnis. Eine WA-Siedlung im räumlichen Naheverhältnis zu einem Dorf ist aus funktionellen und standortbezogenen Gegebenheiten nicht begründbar (§2 40.) da sich dieses Baugebiet nicht der Eigenart des Dorfgebiets entsprechend einordnen läßt. Da hilft auch kein Vorschreiben roter Satteldächer (BPL §9).

Das Dorfgebiet befindet sich in der KG Stadtbergen, einer flächenmäßig großen KG die weder ÖPNV-Haltestellen (nur Schulbus) noch Nahversorger hat. Dort mittendrin großflächig Bauland auszuweisen kann nur als Beitrag zur Zersiedelung gesehen werden, ein Siedlungsschwerpunkt entsprechend StROG §22 (5) sieht anders aus.

Da mit den neuen Planungen (ÖEK, FWP und BPL neu) die Bedenken nicht ausgeräumt, sondern eher verstärkt wurden (13 statt 7 Bauparzellen) sollte für das betroffene Planungsgebiet der vormalige Zustand mit naturräumlicher Grenze entsprechend ÖEK VF 1.00 wiederhergestellt werden. Für die großflächige Baulandausweisung wäre die Anerkennung als Siedlungsschwerpunkt nötig, dafür fehlen in Hofbergen aber nach wie vor alle Vorausetzungen.

Die Gemeinde Fürstenfeld wird aufgefordert StROG §3 (1) 2., § 22 (5) und §30 (1) 7. in ihren die Raumordnung betreffenden Planungen zu berücksichtigen. In Fragen der Raumordnung mit Auswirkungen auf Bodenverbrauch, Infrastrukturkosten bis zu CO2-Bilanz darf es keine Ermessensspielräume geben.

H.F. 20.10.2024