Im Bild links das örtliches Entwicklungskonzept ÖEK VF 1.00 (2017), rechts der Flächenwidmungsplan FWP VF1.00 (2019):
Die Einwendungen:
StROG §22 (1): Das örtliche Entwicklungskonzept hat auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren abzustellen.
StROG §22 (5): Im Entwicklungsplan sind festzulegen: ... Baulandreserven sind vorrangig nach folgenden Kriterien zu bilden: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Erreichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versorgung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen.
StROG §30(1) Als Baugebiete kommen in Betracht 7.: Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.
Dass die autochthone Bevölkerung so stark wächst ist wohl unwahrscheinlich, zumal der FWP 1.00 noch weitere Flächen im Dorfgebiet von Grün- zu Bauland ändert.