Raumordnung ist ein Querschnittsthema das in viele Bereiche hineinwirkt, Tourismus(-wirtschaft), Klima(-folgen), Mobilität(-skosten) usw.. Ein Raumordnungsgesetz beschreibt die Regeln die anzuwenden sind um bei divergierenden Interessen der Umwelt, einem Gemeingut, möglicht wenig Schaden zuzufügen, d.h. Eingriffe sind zu planen, ihre Auswirkungen, leider oft negative, sind zu bewerten und eine Interessenabwägung, meist Projektbetreiber/Investor versus "die Anderen" soll stattfinden. Leider hat dieser Prozess eine Schlagseite: Planer arbeiten immer nur für eine Seite, den Auftraggeber sprich Bürgermeister, die andere Seite hat keine Vertretung. Besonders problematisch wird das Missverhältnis wenn die Gemeinde neben Grundeigentümer auch noch Projektwerber ist. Vom Bürgermeister herbeigeführte Gemeinderatsbeschlüsse werden als demokratische Legitimierung gesehen.
Betreffend Grundstück Gst 516/KG 62245 (Eigentümer: Stadtgemeinde) zeigt sich die Schlagseite überdeutlich. Das Grünlandgrundstück, sonnige Südhanglage, gehörte dem Altbürgermeister von Altenmarkt. Schon vor der Gemeindefussion wurde von der Regionalplanung ein Teil der KG Stadtbergen von "Ausseralpines Hügelland" zu "Siedlungs- und Industriegebiet" gewandelt, einzigartig in Österreich und der vorliegenden Topographie widersprechend.
Im Rahmen der Gemeindefussion kam es dann in Fürstenfeld zu einer (Beton-)Goldgräberstimmung: "Weichende Erben" hieß das Zauberwort um Bauland in den ländlichen Umlandgemeinden zu gewinnen. Die Gemeinde kaufte großflächig zu, allerdings konnte der ursprüngliche Plan (das OEK 1.00 wurde von Amts wegen zurechtgestutzt) nicht im erhofften Umfang umgesetzt werden, also machte man 2 Jahre später eine Revision mit der besagtes Grundstück zu Bauerwartungsland wurde.
Meine Einwendung(Punkt 3), die sich betreffend Gst516 auf Vorgaben des StROG bezog wurde zurückgewiesen, siehe Einwandbeantwortung(Punkte 3 und 4). Da auch gleichzeitig der FWP 1.00 beschlossen wurde, war das Grundstück Bauland. Besonders kurios finde ich in der Begründung der Einwandzurückweisung den die Tatsachen verdrehenden Satz: Mit den gegenständlichen Änderungen im ÖEK1.01 werden großräumige dezentrale Siedlungsentwicklungen hintangehalten. Hat die Aufsicht diese Begründung überlesen oder erreichen Einwendungen im Fall von Revisionen die Aufsichtsbehörde gar nicht?
Auch die umstrittene Parkplatzwidmung "Feistritzgasse" erfolgte mittels ebendieser Revision. Diese Kombination "Dezentrale Siedlungsentwicklung" und "136 neue Parkplätze in der Innenstadt" liegt sicherlich nicht in der Intention der Verfasser des StROG und des Klimaschutzes.
20.8.2022
Nun haben Besitzer und Baubehörde (jeweils Stadtgemeinde) einen Bebauungsplan beschließen lassen, was mir erneut die Zahnlosigkeit des Raumordnungsgesetzes in Erinnerung rief.
Den Vorgang, der zu dieser großflächigen Baulandausweisung außerhalb der naturräumlichen Grenzen des OEK 1.00 führte möge das Landesverwaltungsgericht in Hinblick auf Verletzungen des StROG überprüfen: Schreiben an das LVwG. Nicht das Gesetz, sondern dessen Vollziehung wird beklagt. Betreffend Bebauungsplan wird eine Einwendung, den Bebauungsgrad betreffend geltend gemacht.
30.9.2022
Die Antwort der vom LVwG an die Abteilung 13 weitergeleitenden Eingabe liegt vor. Sie ist ausführlich, geht auch auf die Beschwerde ein. Z.B. dass Hofbergen noch immer im außeralpinen Hügelland liegt und in Stadtbergen nur im Bereich Landbergen zu Siedlungs- und Industrielandschaft umkategorisiert wurde. Auch meine falsche Interpretation von Auffüllungsgebiet wurde korrigiert. Defakto wurden Grünlandparzellen nicht zu Auffüllungsgebiet (Sondernutzung) sondern zu Bauland umgewidment. Von diesen Kleinigkeiten abgesehen zeigt die Antwort ganz klar: Die Aufsichtbehörde hat volles Verständnis für meine Beschwerde, sie versuchte die großflächige Baulandausweisung zu verhindern indem sie Versagensdrohungen aussprach. Erst im dritten Anlauf gelang es Fürstenfeld die gewünschte raumplanerische Dummheit durchzusetzen. Eine gewisse Mitschuld ist der Aufsichtsbehörde aber anzulasten: Die Fürstenfelder Planer begründeten das Beharren auf Hofbergen mit: Nur im Bereich Großkögeln, in der KG Rittschein, gibt es in den Hügellagen einen Gasthof vergleichbarer Größe, ist der Bereich des dortigen Siedlungsansatzes jedoch relativ fern von größeren Siedlungsgebieten an einer "Kammstraße" und sichtexponiert an einer Hügelkuppe gelegen und unterscheidet sich durch seine dezentrale Lage wesentlich vom Gebiet in Stadtbergen. Mir ist dort zwar kein Gasthof bekannt, ev. ist eine Buschenschank als Zentrum gemeint, aber: Als Bürger einer Gemeinde die raumplanerische Baulandeignung mit Gasthausnähe und Höhenlage begründet kann ich mich nur schämen. Falls mit der "Kammstraße" die L209 gemeint sein sollte: Da lt. StROG Bereiche entlang der Linien des öffentlichen Verkehrs bevorzugt werden sollten hätte die Aufsichtsbehörde auf der Variante Großkögeln bestehen müssen, denn unterschiedlich zu Rittschein ist Hofbergen weit entfernt von einer ÖPNV-Anschlußmöglichkeit, und dezentral sind beide Lagen. Die beste Lösung wäre: Weder noch.
2.4.2023
Wiederum Baulandwidmung in Hofbergen, diesmal zwar nur kleinräumig, aber etwas außerhalb der ÖEK Entwicklungsgrenzen, eine gute Gelegenheit die Verantwortlichen mittels Eingabe an Versäumnisse zu erinnern. Die Fürstenfelder Satellitensiedlung auf Gst 516/1 in Hofbergen widerspricht StROG §30 Baugebiete (1) 7.: Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.
Eine Satellitensiedlung, eine großflächige Bebauung mit Ein-/Zweifamilienhäusern für Ortsfremde lässt sich nicht der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen!
16.8.2023
Dieser DerStandard-Artikel bewog mich die Fehlentwicklung nochmals zu skizzieren: Das Land Steiermark schafft betreffend Raumordnung einen zwischen dem Land (Raumordnungsgesetzgeber und Vollzugsbehörde) und der Gemeinde (Baubehörde erster Instanz) eingeschobenen Regionalverband (überörtliche Raumplanung) der von den Bürgermeistern beschickt wird. Speziell in der Oststeiermark setzte dies ein suboptimales Verfahren in Gang: Die Regionalplanung ändert Kategorie "außeralpines Hügelland" zu "Siedlungs- und Industriegebiet", örtliche Entwicklungskonzepte machen im FWP aus vorhandenen Bausünden (Streubebauung) "Dörfer" die dann mit großflächig zu Bauland deklarierten Einfamilienwohnhaussiedlungen umgeben werden, fernab von Nahversorgern oder ÖPNV-Haltestellen.
20.1.2024
Und wieder wird im Standard unter Kleinstädte kämpfen gegen den Verfall Kritik am verlotterten System (Thomas Wiesers Ansage bezog sich auf die österreichische Verwaltung) laut. Wie kann es sein dass Raumordnungsgrundsätze derart missachtet werden? Das neue Bauland ist 3km von nächsten Nahversorger (und der ÖPNV-Haltestelle) entfernt (Karte).
11.3.2024
Und wieder hat der Standard provoziert, diesmal mit dem Einserkasterl.
H. Fiedler