Heute, nach fast einem ganzen Jahr, wurde die Behandlung des Einwands zugestellt. Mehrere Planvarianten und Umbenennungen scheinen für den Versuch, einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu erstellen, nötig gewesen zu sein.
Leider wurden die Einwände nicht nur nicht zufriedenstellend, sondern unsachlich beantwortet.
Die Erweiterung von 7 auf 14 Bauplätze ist keine kleinräumige Adaptierung. Auch steht im StROG nirgends geschrieben, dass als Bauland gewidmete unbebaute Flächen auf ewig Bauland bleiben müssen, insbesonders dann nicht wenn die Zustimmung der Aufsichtbehörde durch falsche Darstellungen erreicht wurde. Meine Einwendung zielt für dieses Gebiet auf Wiederherstellung der absoluten naturräumlichen Grenze im Julertal entsprechend ÖEK 1.00, siehe auch GR-Protokoll. Zulässige kleinräumige (kleiner als 3000m2) Baulandausweisungen sind für die Dorfweiterentwicklung ausreichend.
Warum soll Dorfgebiet (DO) zu Wohnen Allgemein (WA) werden? Antwort: Das StROG schützt Dörfer, u.A. gegen großflächige Baulandausweisungen für ortsfremde Interessenten, und diesen Schutz möchte die Stadtgemeinde eliminieren.
Die Liegenschaft des Einwenders steht in keinem räumlichen oder geschäftlichen Zusammenhang mit dem betroffenen Areal. Die Interessen des Einwenders: Weniger KFZ-Verkehr (CO2), weniger Bodenversiegelung, mehr Klimaschutz, und letzter Schutz ist mir wichtiger als der versprochene WA-Schutz einer Satellitensiedlung.
Hausnummern lassen in ländlichen Gemeinden auf den Zeitpunkt der Errichtung schließen, da sie chronologisch vergeben werden. Seit über 30 Jahren sind im Planungsgebiet nur 4 Häuser (160, 166, 171 und 176 unter Altenmarkter BGM) dazugekommen, alle in einer Zeile an der vorhandenen Straße. Und jetzt sollen 14 neue entstehen, mit zusätzlichen Straßen zur Erschließung, in einem Gebiet weitab von Infrastruktur, nicht einmal einen SAM-Haltepunkt gibt es, von einer Linienverkehrshaltestelle in fußläufiger Nähe ganz zu schweigen. Das ÖEK sollte Siedlungsschwerpunkte (StROG §22) ausweisen. Das fehlt im ÖEK noch immer.
Landwirtschaftlicher Grundbesitz im Hügelland ist mittels Umwidmung lukrativ verwertbar. Mit bäuerlichen Betrieben sind auch Interessenten für freiwerdende landwirtschaftliche Flächen in Hügellandlage weniger geworden. Was ist ein "ortsüblicher Preis" (§8a des Steirischen Grundverkehrsgesetzes den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke betreffend) wenn die Stadtgemeinde als Interessent auftritt?. Die Pelzmanngründe wurden, als das Land die Baulandausweisung der gemeindeeigenen Fläche vernünftigerweise verhinderte (Versagensandrohung 2)), zu einer Aroniaplantage, ein Rolemodel? In Anbetracht der Klimaentwicklung könnte auch eine Aufforstung in Betracht gezogen werden, z.B. als Ausgleichsmaßnahme für die S7-Rodungen.
§3 Raumordnungsgrundsätze: "Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden."
Entwicklung der Siedlungsstruktur:
a) nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration),
d) von innen nach außen,
g) im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel,
i) unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen,
§ 22 Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes
Eine räumliche Schwerpunktsetzung ist durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten vorzunehmen. Die dem Bedarf nach Abs. 4 entsprechenden Entwicklungsreserven sind vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten festzulegen. Hierfür sind folgende Kriterien heranzuziehen: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Erreichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versorgung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen.
H.F. 3.10.2025