Gegenstand:Gemeinderat 20170919 Top 26.) Beschlussfassung betreffend OEK 1.00 - Versagungsandrohung
Für den nördlichen Teil der Potentialerweiterung sind, aufgrund der topographischen Gegebenheiten und des Bewuchses, keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. Eine Potentialerweiterung in den nach Südwesten verlaufenden Erweiterungsbereich, d.h. in den Hangbereich, beeinträchtigt das dortige Orts- und Landschaftsbild und wird negativ beurteilt.
Eine Mängelbehebung hat fachlich im Sinne der Raumordnungsgrundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur mit dem Ziel der Erhaltung der Landschaft sowie dem Schutz vor Beeinträchtigung zu erfolgen. Die Siedlungserweiterung würde in diesem Sinne eine Arrondierung des dortigen Siedlungskörpers im nördlichen Teil der Potentialerweiterung umfassen. Der südliche Teil wäre im Freiland zu belassen.
Empfehlung: Der Gemeinderat möge dem Versagungsgrund stattgeben.
Eine Änderung der im rechtskräftigen ÖEK aufgrund des Naturraumes/Geländes festgelegten langfristigen Siedlungsgrenze, die Brechung der im dortigen Bereich typischen zeilenförmigen Bebauungsstruktur sowie die in weiterer Folge damit in Zusammenhang stehende Erweiterung von Entwicklungspotentialen über Bestandsobjekte hinweg wird negativ beurteilt. Aufgrund fachlich nicht nachvollziehbarer Argumentation bleibt der Versagungsgrund aufrecht.
Aus fachlicher Sicht wäre für eine Mängelbehebung die vollständige Streichung der Erweiterung Nr. 11 und die Wiederaufnahme der absoluten naturräumlichen Entwicklungsgrenze entlang der bestehenden zeilenförmigen Bebauung erforderlich.
Empfehlung: Der Gemeinderat möge dem Versagungsgrund stattgeben.