Einwendung und Stellungnahme

betreffend Bescheid GZ:FF/11463/BW-BV-BBW/1/2022-33 vom 20.5.2022

Motivation

Dass im Materieverfahren der Parteibegriff auf den sehr engen Kreis der Antragsteller/Einreicher und Eigentümer von „benachbarten Liegenschaften“, die in einer Entfernung von ein paar Metern vom geplanten Bauwerk liegen, eingeschränkt ist, war mir bewußt und er wurde auch (siehe IV 2.2.2 B / p62 ) dementsprechend bewertet. Dass der Einspruch, und damit das UVP-Thema überhaupt Eingang in den Akt fand lag wohl daran, dass sie Behörde bemerkte, dass sie von Amt wegen verpflichtet gewesen wäre das Thema zu behandeln. Erwartungsgemäß wurde festgestellt, dass das Projekt, das in der Werbung schon als kommendes Naherholungsgebiet angepriesen wurde, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Die Behörde hat allerdings die Motivation für den Einspruch (ebenfalls nicht verfahrensrelevant) nicht erkannt. Wie sonst wäre sie auf die Idee gekommen noch vor Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheids zu einer Anhörung betreffend Bebauungsplan Gst 516/1 KG 62245 zu laden? Genau damit hat sie meinen wunden Punkt "Klimaschutz und Mobilität" getroffen, siehe auch Schreiben an die zuständige Landesrätin.

Daher unternehme ich, trotz mangelhaftem legistischen Hintergrundwissen, den Versuch die Gemeinde, die sowohl Behörde als auch Antragsteller und Eigentümer betroffener Liegenschaften ist, von einem klimaschädlichen Projekt abzubringen, so wie es bereits 1995 Bgm Dr. Höllerl (VP) versuchte, auch damals erfolglos: Es wurde die "Köckwiese" am Glacis vor dem Kavalier angekauft und ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen für Dauerparker bereitgestellt. Später kamen dann an historischen Plätzen die Parkplätze Mühlbastei (nur Privatparkplätze) und Ungarbastei (ca. 75 öffentliche und einige private des Sparmarkts) dazu, während es der Stadt Graz gelang das "Glacis"(Stadtpark) halbwegs unbeschadet durch die PKW-Welle zu bringen und als "echtes" Naherholungsgebiet zu erhalten.

ad Bescheid II(Feststellungen) 3 (UVP-Gesetz)

Dass im Bescheid der Absatz §3a UVP-Gesetz lautet (auszugsweise): Änderungen ... direkt aus dem von mir im Einwand erwähnten Ra2018/04/0190 kopiert wurde finde ich, vom fehlenden Hinweis auf die Quelle abgesehen, sonderbar. Erstens ging das Verfahren negativ für den Projektwerber aus (eine amtliche Feststellung "keine UVP-Pflicht" wurde revidiert) und zweitens führte ich die Entscheidung nicht wegen der Ähnlichkeit der Zahlen (136 bzw. 138 Parkplätze) an, sondern als Hinweis auf die im Revitalisierungsprojekt Tabakfabrik befindlichen Wohnungsparkplätze die im räumlichen Zusammenhang stehen und durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen (Schranken) in UVP-Feststellungen als öffentliche Parkplätze zu werten sind.

StROG

1) Die FWP-Widmung "öffentlicher Parkplatz" widerspricht ob der Lage des Areals (Kernzone an der südlichen Stadtmauer der historischen Festungsanlage) den Zielen der Raumordnung (StROG §3(2) 3. und 4) und ist daher nicht genehmigungsfähig. Der FWP mag durch mangelnde Kontrolle und Gemeinderatbeharrungsbeschluß Rechtskraft erlangt haben, doch sollte dies im aktuellen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Dieses "Problem" wird im Baubescheid unter "III. Lage im Ortsbildschutzgebiet" erwähnt und mittels Auflagen (Baumbestand erhalten ...) abgeschwächt. Der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung ist damit aber nicht ausgeräumt.

2) Eine bereits bei der Erstellung des ÖEK nötige Prüfung (StROG §4 SUP) wurde unterlassen. Im Materieverfahren eine UVP-Feststellung nachzureichen ist unwürdig. Es darf angenommen werden, dass die Unterlassung bewußt erfolgte, da im Materieverfahren nur noch die geplanten Parkplätze zählen und nicht die zu widmende Fläche plus die in räumlichem Zusammenhang stehenden genehmigten Parkplätze. Bedenklich ist auch der Versuch Privatparkplätze herauszurechnen, obwohl dies von Verwaltungsgerichten oft als Umgehung erkannt wird.
Falls die lt. StROG verpflichtende SUP-Feststellung bereits im ÖEK enthalten gewesen wäre (sie hätte vermutlich ebenfalls "keine UVP-Pflicht" gelautet, hätte aber zumindest eine Begründung enthalten müssen) wäre ev. bereits damals die Problematik der zusätzlichen innerstädtischen Parkplätze thematisiert und möglicherweise beeinsprucht worden. Dazu ist auch anzumerken: Obwohl ein ÖEK für langfristige Planungen vorgesehen ist wurde es bereits nach 2 Jahren revidiert, nicht nur in diesem Fall (Link) sondern auch in einem anderen "wunden" Punkt (Link). Das Einpflegen kritischer Pläne mittels Revision in der Hoffnung auf geringere Kontrolle ist eine bei FWP-Revisionen nicht selten vorkommende Unart.

3) StROG § 4 Strategische Umweltprüfung
(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (§ 5) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,
1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,
...
(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme,
...

Dazu ist festzustellen: Spätestens für die FWP-Erstellung wäre aufgrund der großflächigen Widmung "öffentlicher Parkplatz" eine Umweltprüfung (SUP) nach §4(1)1. nötig gewesen, da der Parkplatz in räumlichen Zusammenhang zu Parkplatz I und zu den in der ehemaligen Tabakfabrik liegenden Parkplätzen steht. Eine Feststellung, wie im korrigierten Bescheid nachgereicht, ist nicht ausreichend. Aber selbst wenn jemand zur Ansicht käme dass eine Prüfung entsprechend UVP-Gesetz 2000 nicht nötig sein sollte: Die Klimakrise ist ein relevantes Umweltproblem, und zur nachhaltigen Entwicklung ist anstelle der Förderung (Parkplatzbau) die Reduktion des privaten PKW-Verkehrs nötig, daher ist nach §4(2)2. eine Umweltprüfung vorzunehmen. Eine Feststellung im Materieverfahren ist unzureichend auch wenn sich durch die Prüfung das Projekt verzögern sollte. Dieses in allen UVP-Ratgebern erwähnte Risiko sollte dem Bauwerber bewußt gewesen sein.

Schlußbemerkungen

Die sich aufdrängende, nicht verfahrensrelevante Frage ob die Errichtung von Privatparkplätzen zu den Aufgaben einer Stadtverwaltung gehört, ist sowohl verwaltungsrechtlicher als auch politischer Natur:

GemO § 72 Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.

Meine Interpretation: Da Parken dem Gemeingebrauch eines öffentlichen Parkplätzes entspricht, kann eine Gebühr nur von allen oder keinem Benutzer verlangt werden. Und Parkplatzbau mit öffentlichen Mitteln auf privaten Grundstücken ist zumindest politisch ein Unding, sich das noch mittels Bedarfszuweisung fördern zu lassen, ein Desaster. Der Kriterienkatalog für eine Bedarfszuweisung sieht Parkplätze einfach nicht vor, die thematisch nächstliegende Kategorie förderbarer Projekte ist "Wegebau" der für ländliche Gemeinden oft eine Herausforderung darstellt. Die Gewährung für ein städtisches Parkplatzprojekt ist eine Chuzpe.

DI Horst Fiedler
Fürstenfeld 15.6.2022