StROG (Steirisches Raumordnungsgesetz)

§ 38 Verfahren zur Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes

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(4) ... Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.

§ 4 Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (§ 5) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,

  1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ...

Das Problem

Schon bei der Änderung des FWP hätte zumindest ein Umweltbericht oder eine Begründung vorliegen müssen. Im Internet ist zwar der Wortlaut (Erläuterungsbericht), nicht aber die der Umweltbericht bzw. Begründung zu finden. Eine Nachfrage bei der Gemeinde blieb bisher ebenfalls ergebnislos.

Bauverhandlung versus UVP-Verfahren

Auszüge aus einer Dissertation (p13 ff):

Während der Parteibegriff im UVP-Verfahren sehr weit ist und gem § 19 UVP-G 2000 die Nachbarn, den Umweltanwalt, Bürgerinitiativen, betroffene Gemeindenund anerkannte Umweltorganisationen umfasst, wobei der Nachbarbegriff des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 dem (weiten) Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994 entspricht und ua auf die Möglichkeit einer unzumutbaren Belästigung abstellt, ist im Baubewilligungsverfahren der Parteibegriff auf den sehr engen Kreis der Antragsteller/Einreicher und Eigentümer von „benachbarten Liegenschaften“ eingeschränkt, die in einer Entfernung von ein paar Metern vom geplanten Bauwerk liegen.

Im Gegensatz zum UVP-Verfahren, das eine Umweltprüfung darstellt, spielen die Auswirkungen auf die Umwelt im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich keine Rolle.

Die Praxis des Umweltrechts in Österreich zeigt daher die eindeutige Tendenz der Projektwerber, die UVP möglichst zu vermeiden und ihre Projekte in Materienverfahren genehmigen zu lassen. Die Aufwertung der Rolle von Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren zeigt aber auch die gesteigerte Bereitschaft der betroffenen Öffentlichkeit zur Anfechtung derartiger Genehmigungen.

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Wird in einem Baubewilligungsverfahren die Einwendung einer UVP-Pflicht erhoben, so trifft die Baubehörde nach ständiger Rechtssprechung die Pflicht, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die Lösung dieser Rechtsfrage unterliegt der Kontrolle der Verwaltungsgerichte.

und dann ist solange der Einspruch nicht entschieden ist auch kein Bau möglich, und falls auf Notwendigkeit einer UVP entschieden wird muss diese abgewartet werden. Die Chance, dass die UVP für den Bauwerber negativ ausgeht ist (Statistik durchgeführter Fälle) gering, aber sie lebt.