Baulandgewinnung à la FF

Die Gemeindezusammenlegung verursachte neben Kosten eine Reihe von Problemen, insbesonders förderte sie die Zersiedlung. Was Fürstenfeld zuvor den Umlandgemeinden, die Baulandwidmungen an den Ortsrändern von Fürstenfeld erlaubten, vorwarf, wurde danach fast zu einem Prinzip der Fürstenfelder Planer. "Weichende Erben" sollten großflächige Baulandausweisungen auf vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen, vor allem im Hügelland ermöglichen. Im Vorfeld erklärte die Raumordnung (ROKAT) das ehemals als Hügelland klassierte Gebiete zu Siedlungs- und Industriegebiet, das ÖEK deklarierte große Teile davon als Baulandreserve, ein Bauunternehmer erwarb eine weichende Landwirtschaft und versucht erworbene Flächen zu Bauland zu machen. Leider sind Teile der Flächen, wie im Hügelland nicht ungewöhnlich, rutschungsgefährdet, worauf ohne Anrainerverständigung eine Tiefendrainagierung erfolgte die auch ein juristisches Nachspiel hatte, da angrenzende Liegenschaften noch auf Einzelwasserversorgung (Schachtbrunnen) angewiesen waren.

Die Drainagierung erfolgte in Absprache mit dem Bauamt um die Baulandeignung herzustellen, nach eingetretenem Schaden organisierte die Gemeinde den Anschluss ans Leitungsnetz.
Zur Besänftigung der Betroffenen versprach Bgm. Gutzwar in einer Versammlung (Protokoll) am 19.10.2016 denen, die wegen der Drainagierung an das Wassernetz anschließen mussten, auf die Einhebung der Anschlussgebühr zu verzichten.
An den Anschlusskosten (Grabungsarbeiten, Anschlussvorbereitung) beteiligte ich mich, da ja die Gefahr bestand dass auch mein Brunnen versiegen könnte, die sofortige Herstellung eines Anschlusses ans Netz lehnte ich ab: Schreiben vom 26.10.2016.
Allerdings erhielt ich zusammen mit der die anteiligen Herstellkosten betreffenden Rechnung einen Bescheid in dem eine Wasseranschlusspflicht festgestellt wird. Dagegen habe ich berufen (Einspruch), was zu einigen Diskussionen mit dem Amt (Stadtamtsdirektor) führte bis klar war dass die festgestellte Wasseranschlusspflicht, nicht aber die Rechnung, die längst bezahlt war, beeinsprucht wird. Es folgte dann der Vorschlag um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Da aber eine Wasseranschlusspflicht nur bei Vorliegen einer gültigen vom GR beschlossenen Gemeindewasserleitungsordnung erwirkt werden kann habe ich dann die entsprechende Verordnung nachgefragt (Emails) und auch erhalten, aber da diese vor der Gemeindefussion beschlossen wurde, gilt sie lt. Fusionsgesetz nicht für Liegenschaften in der KG Stadtbergen, vormals zu Altenmarkt gehörig. Daher musste ein weiterer Bescheid ausgestellt werden mit dem der obige Bescheid "von Amts wegen berichtigt" wurde.

5 Jahre später erkennt das Landesverwaltungsgericht zu Recht dass der Bauwerber verabsäumte eine wasserrechtliche Bewilligung für die Drainagierung einzuholen. Siehe Erkenntnis des LvWG Steiermark GZ 46.23-2854/2017-82 vom 9.Juli 2021. Auf die Involvierung der Gemeinde habe ich das LvWG mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hingewiesen.

Die Frage ob es betreffend Baulandausweisung einen Optionenvertrag zwischen Stadtgemeinde und Liegenschaftseigner gibt konnte (Amtsgeheimnis) nicht geklärt werden.

Bürgermeister Jost modifizierte 2021 in Kenntnis obigen Urteils (zuvor wurde versucht mittels befangener Gutachter das Versiegen der Brunnen aufs Wetter zurückzuführen) die Anschlussgebührbefreiung und ließ die Anschlussgebühr per Zahlscheinaussendung einfordern. Allerdings bot er eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung an wenn der Betroffene schriftlich erklärt auf Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen Gemeinde, Land Stmk und Bauwerber zu verzichten. Die Anträge (alias Verzichtserklärung) wurden vorausgefüllt von der Gemeinde am 1.10.2021 versendet.

Meine Nachbarn akzeptierten das unsittliche Angebot um wenigstens den Schaden zu minimieren und nicht in ein zivilrechtliches Verfahren einsteigen zu müssen. Dennoch: Es sind öffentliche Gelder mit denen da jongliert wurde und wird. Die Drainagierung wurde vom Land gefördert! Für meine Liegenschaft bestand weder Anschlusspflicht noch wurde ein Wasseranschluss hergestellt, daher erhielt ich auch keine Vorschreibung, doch wie sich zeigen sollte: Nur vorerst, denn so ging es weiter:

25.11.2021: Per Bescheid erhielt nun auch ich eine Anschlussgebührvorschreibung und einen vorausgefüllten Antrag auf 100%-Förderung. Im Bescheid wird nun wiederum Anschlusspflicht festgestellt. Interessant ist die Begründung auf Seite 3 wo im ersten Absatz explizit auf die Notwendigkeit einer vom GR beschlossenen Wasserleitungsordnung hingewiesen wird, aber genau diese liegt nicht vor. Ärgerlich ist dass das Amt nun bereits zum zweiten Mal in einer im einem Bescheid enthaltenen Feststellung dieselbe falsche Rechtsmeinung vertritt. Wegen des offensichtlichen Irrtums der Behörde wäre ein Einspruch eigentlich nicht notwendig. Ein Ignorieren der Vorschreibung hätte aber eine Mahnung wegen der bestehenden Zahlungsverpflichtung zur Folge ..., und den Ärger will ich mir und dem Amt ersparen, daher erhebe ich Einspruch, das Förderansuchen, das als vorausgefülltes Formular der Vorschreibung beiliegt unterzeichne ich nicht. Ich würde aber gerne wissen welche Schadersatzansprüche die Stadtgemeinde befürchtet.

2.12.2021: Eine telefonische Nachfrage (Patrik Rath) führte zur Empfehlung: Unterschreiben, da 100% gefördert koste das nichts und aus der Annahme des Angebots entstünde keine Pflicht auch anzuschließen da es sich um einen Altbestand handle (der Brunnen wurde vor der Bereitstellung einer Anschlussmöglichkeit errichtet). Betreffend Rechtsauslegung möge ich mich an den Stadtamtsdirektor wenden. Und da unklar blieb ob mit einer Anerkennung der Beitragsvorschreibung auch automatisch die zweifelhaften Feststellungen des Bescheids akzeptiert werden wandte ich mich per Email an den Stadtamtsdirektor, Antwort bekam ich keine.

2.2.2022: Eine Zahlungserinnerung mit Vollstreckungsankündigung ist eingelangt, die Korrektur des Bescheids wird offenbar verweigert.
Abstrus: Bei hergestelltem Wasseranschluss wird auf die Gebühr verzichtet, ohne Wasseranschluss ist Anschlussgebühr fällig. Sieht nach Schikane aus weil eine rechtlich unhaltbare Feststellung in einem Bescheid beeinsprucht wurde.

3.2.2022: Da ein Amt involviert ist: Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.

14.2.2022: Da ich keine Pfändung riskieren möchte habe ich das Förderansuchen unterzeichnet und P. Rath (Bauamt) informiert: EMail.

4.3.2022: Förderzusage eingelangt (RSB-Schreiben).

12.4.2022: Eine erste Mitteilung der Volksanwaltschaft ist nach über 2 Monaten Wartezeit eingelangt: Bitte warten, d.h. eine Ende des Spiels ist noch nicht absehbar. Falls der Bürgermeister mit seiner Stellungnahme soviel Zeit wie der Stadtamtsdirektor benötigt wird es bereits Sommer sein.

14.9.2022: Die Schätzung war zu optimistisch, die 2. Mitteilung lautet: Weiter warten

29.12.2022: Stellungnahme der Stadtgemeinde und Beurteilung durch die Volksanwaltschaft liegen vor (Schreiben).
Hier meine Stellungnahme zu diesem Schreiben (Kernsatz: Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Stadtgemeinde mit den Liegenschaftseigentümern der Riegersiedlung eine privatrechtliche Vereinbarung über den freiwilligen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage getroffen hat.):

Es ist erkennbar dass die Volksanwaltschaft versucht ihrem Auftrag "Entlastung der Verwaltungsgerichte" nachzukommen, Recht ist zweitrangig.
Soll ich mich nun doch noch an das Verwaltungsgericht wenden? Vermutlich wird irgendeinmal eine neue Wasserleitungsordnung für Fürstenfeld beschlossen werden, und die wird eine Wasseranschlusspflicht auch für meine Liegenschaft beinhalten, womit der beeinspruchte Bescheid nachträgliche Legitimation erhalten wird. Daher werde ich den Versuch in der Sache Recht zu bekommen ad acta legen.
Thomas Wieser bezeichnet die österreichische Verwaltung als "Verlottertes System", dem ist nichts hinzuzufügen.

H.Fiedler

11.5.2023: Doch noch ein Nachtrag zum ursprünglichen Problem "Illegale Drainagierung". In der jüngsten Augabe der lokalen Gratiszeitung "Druckfrisch" erschien unter dem Titel "Hangrutschung mit Folgen" eine Werbeeinschaltung von Rechtsanwalt Mag. Maximilian Lienhart die eine sehr einseitige Sicht auf den Fall wirft, hier die andere Sicht:

Der erwähnte Hang war seit jeher im Rutschungskataster vermerkt da es oberhalb des alten Bauernhofs in der Vergangenheit zu Erdbewegungen und Rissen in der Oberfläche kam, nicht unüblich im oststeirischen Hügelland. Die Tiefendrainagierung erfolgte da die Gemeinde Fürstenfeld im ÖEK die Grundstücke als Bauerwartungsland festlegte und Grundeigentümer und Gemeinde das gemeinsame Interesse hatten die Baulandeignung herzustellen. Mit "Gefahr in Verzug" wurde begründet, warum die Drainagierung überfallsartig durchgeführt wurde. Wie wenig gefährdet das Haus der Mandanten war erkennt man daran dass der erste (befangene) Gutachter das Versiegen der Brunnen mit der Trockenheit der letzten Jahre begründete. Die Unterstützung des Landes Steiermark für die Mandanten Lienharts bestand vor allem in der Durchführung eines in dieser Form nicht genehmigbaren Projekts, und, nachdem der Schaden bemerkt wurde, in der Auswahl befangener Gutachter um Entschädigungsforderungen abzuwehren.