Öffentliches Gut und Umweltverträglichkeit von Verkehrsprojekten

Wenn Bürgermeister Franz Jost in Interviews, z.B. Kl. Zeitung vom 5.3.2022 davon spricht dass durch die teilweise Dauervermietung die Kosten wieder hereingebracht werden, dann verkennt er die Aufgaben einer kommunalen Verwaltung. Errichtung und Betrieb von Privat-/Kunden-/Mitarbeiterparkplätzen sind eine privatwirtschaftliche, keine kommunale Aufgabe.

Öffentliche Parkplätze können zwar auch eine Sondernutzung erfahren, z.B. als Baucontainerabstellplatz oder Schanigarten, das ist aber nur zulässig wenn die Nutzung von Privatgrund für nicht möglich ist. Dergleichen gilt auch für Ärzteparkplätze vor Ordinationen, aber dass eine Gemeinde Parkplätze extra für Sondernutzung errichtet wird wohl ein Unikum sein. Wenn eine private Firma, z.B. die Connexa, nicht die gemeindeeigene Infrastrukturgesellschaft, die Finanzierung übernimmt, die erforderlichen Grundstücke erwirbt, der GR dem Verkauf zustimmt und die nötigen Genehmigungen erteilt werden dann können in der Feistritzgasse auch private Parkplätze entstehen die diese Firma dann nach Gutdünken vermieten kann. Das entspricht dann dem Motto seiner Partei: "Mehr privat, weniger Staat!", aber noch gehört Fürstenfeld nicht der Connexa.

Die Legalität der Verpachtung von öffentlichem Gut als Privatparkplätze sollte die Volksanwaltschaft klären, das habe ich dem Bürgermeister auch mitgeteilt: Email. Die erste Antwort kann so verstanden werden:
- Die Parkgebühr kann auch als Miete (für Dauerparker) eingehoben werden.
- Auch vermietete Parkplätze gelten als öffentliche Parkplätze.

Im Fall Tiefgarage, bei der die ungeliebte untere Ebene sonst nicht zu vermarkten war, mag es sogar sinnvoll sein einen speziellen Tarif für Dauerparker einzuführen wenn sie die untere Ebene nutzen, die exklusive Nutzung von öffentlichem Gut für Privatparkplätze ist aber zu hinterfragen.

Da die Antwort der Volksanwaltschaft in zentralen Punkten indifferent blieb wurde nochmals um Klarstellung gebeten: Ersuchen um Klärung

Die Antwort zeigt die Rechtssicht der VA: Eigentumsrecht geht vor Öffentlichkeitsrecht, d.h. auch wenn eine Fläche als öffentlicher Parkplatz gewidmet ist darf der Eigentümer (die Gemeinde) ihn exklusiv vermieten, obwohl der VA-Anwalt selbst in der ersten Antwort den §72 GemO richtig zitiert hat:
§ 72 Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.

Einen Paragraphen, der den §72 GemO entsprechend einschränkt (exclusive Nutzung) nennt der Volksanwalt nicht. In der Gemeindeordung (GemO) ist vom Recht Gebühren einzuheben lang und breit die Rede, auch von Maximalbeträgen, Mittelverwendung , ..., eine Sonderregelung zu exklusiver Nutzung findet sich nicht.

Das Problem dabei: Z.Z. ist von 136 Plätzen die Rede und für den UVP-Einwand sind 186 nötig, die mit Kummulativprinzip erreichbar sind, aber wenn die Privatparkplätze mit Schranken getrennt sind zählen diese aus UVP-Sicht nicht mehr als öffentlich. Dafür gelten die Wohnungsparkplätze in der ehem. Tabakfabrik, die nicht durch Schranken getrennt sind, als öffentlich. Die Vorgangsweise Parkplätze herauszurechnen ist durchaus üblich, siehe VwGH-Spruch.

Auch betreffend UVP beantwortet der VA nicht die gestellte Frage. Die Frage bezog sich eindeutig auf den Vorgang Flächenwidmung wo bisher noch immer unklar ist ob eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde oder eine Erklärung vorliegt warum keine nötig sei. Der VA verweist nur auf eine ev. mögliche Einzelfallprüfung (UVP) im Rahmen des Materieverfahrens.

Es sieht ganz so aus als ob der VA nicht die Interessen des Bürgers, sondern die der öffentlichen Verwaltung vertritt. Wenn dem Amt wirklich 8 Wochen zur Beantwortung einer Anfrage zur Verfügung stehen: Gegen Ende April sollte die Antwort vorliegen.