Im 2017 genehmigten ÖEK liegt die Feistritzgasse teils ausserhalb der Entwicklungsgrenze, teils innerhalb, die Ortsbildschutzzone geht weit aussen herum (im Nordosten bis Bundesstraße, im Süden bis Bahnhof), eine Parkplatzausweisung ist nicht erkennbar.
Im Bild links das örtliches Entwicklungskonzept, rechts der Flächenwidmungsplan:
Im 2019 beschlossenen FWP ist die Fläche, ca. 7800m², als P+KG (Parken + Kerngebiet) eingetragen, im Wortlaut zum FWP als "öffentlicher Parkplatz".
Die Einwände:
StROG §22 : Das örtliche Entwicklungskonzept hat auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren abzustellen.
StROG §8: Flächenwidmungspläne dürfen dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen.
StROG §24: Verfahren zur
Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes (4): Bei
Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der
Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§
4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem örtlichen
Entwicklungskonzept aufzulegen.
Letzteres hätte spätestens mit der Widmungsänderung (dieselben Bestimmungen
gelten auch für Änderungen des FWP, siehe StROG § 38 (4))
erfolgen müssen. Eine strategische Umweltprüfung (SUP) wäre wegen
Kummulierung (Parkplätze I + II + Revitalisierung Tabakfabrik) erforderlich
gewesen.
Im stärker geprüften ÖEK ist das Vorhaben nicht enthalten, es wurde
dann bei einer weniger kontrollierten FWP-Revision mittels
Gemeinderatbeschluß "eingepflegt", auf eine strategische Umweltprüfung
(SUP) wurde verzichtet. Im Materieverfahren (Baugenehmigung) ist dann
nur noch das Projekt selbst (ohne Umfeld) zu prüfen, was die Sache für
den Betreiber deutlich vereinfacht. Honi soit qui mal y pense! Zur
Absicherung wurde noch ein großer Teil des öffentlichen Parkplatzes
(lt. FWP) als Privatparkplätze deklariert. Wenn durch Schranken
getrennt gelten diese nicht als öffentliche Parkplätze im Sinn der
UVP. Die Errichtung von Privatparkplätzen ist aber sicher nicht im
öffentlichen Interesse und damit auch nicht Aufgabe einer öffentlichen
Verwaltung. Das Sahnehäubchen: Das Land Steiermark fördert die
Errichtung der Parkplätze mittels Bedarfszuweisung! Herr
Landeshauptmann der grünen Mark, lt. steirischer Realverfassung
zuständig für die Bedarfszuweisungen (Sonderförderung) an alle Gemeinden außer den "roten": War das nötig?
(Anm.: Graz ist dunkelrot und wird daher auch vom schwarzen LH bedient).
Das hat mich zu einer offiziellen Stellungnahme und einer genaueren Darstellung des Revitaliserungsprojekts aus Raumordnungssicht veranlasst.
zuletzt geändert: 20.6.2022